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Google Analytics

Dies ist ein Webanalysedienst.

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Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

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  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

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Clever Reach

Dies ist ein E-Mail-Marketingdienst.

Verarbeitungsunternehmen

CleverReach GmbH & Co. KG
Mühlenstr. 43, 26180 Rastede, Germany

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • CleverReach GmbH & Co. KG
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

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office@datenschutz-nord.de

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reCAPTCHA

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Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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  • Alphabet Inc.
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  • Google Ireland Limited
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
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Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB)
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Deutschland
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Datenempfänger
   

AKDB Hauptverwaltung
Hansastraße 12-16
80686 München
Postfach 150 140
80042 München

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Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Stadt Vaihingen an der Enz
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Vaihingen an der Enz
Drohne Vaihingen an der Enz
Vaihingen an der Enz

Änderungen bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern melden

Wenn Sie bereits eine Erlaubnis haben, mit Krankheitserregern zu arbeiten und diese Tätigkeit angezeigt haben, gilt Folgendes zu beachten: Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie

  • wesentliche Veränderungen (Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen) vornehmen,
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden oder
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern wieder aufnehmen.

Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten und Patientinnen durchführen. Das sind beispielsweise

  • Ärzte und Ärztinnen
  • Zahnärzte und Zahnärztinnen
  • Tierärzte und Tierärztinnen

Sie arbeiten unter der Aufsicht einer Person, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist? In diesem Fall müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.

Voraussetzungen

Sie dürfen die Tätigkeit fortführen oder wieder aufnehmen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten ist. Dafür müssen vor allem

  • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
  • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.

Verfahrensablauf

Sie können die Anzeige formlos bei der zuständigen Stelle vornehmen. Ihre Anzeige muss Folgendes enthalten:

  • Angaben zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
  • Angaben zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
  • wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

Die Stelle prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet, ob

  • Sie die Tätigkeit mit Krankheitserregern unter geänderten Bedingungen fortführen oder wieder aufnehmen dürfen oder
  • sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.

Fristen

unverzüglich nach der Änderung der Tätigkeit

Unterlagen

  • sofern die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern nicht vom Regierungspräsidium Tübingen ausgestellt wurde: Erlaubnis in beglaubigter Kopie
  • Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der Tätigkeiten sowie zu den Entsorgungsmaßnahmen (z.B. Organisationsplan, Hygienekonzept, Entsorgungskonzept)
  • Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen (z.B. Stockwerksplan, Raumplan)

Kosten

je nach Aufwand zwischen EUR 50,00 und EUR 1.000

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde entscheidet in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

Das Regierungspräsidium Tübingen

Freigabevermerk